647). Beantwortet werden muss unter diesem Titel somit, - ob sich spätestens ab 2. November 2011 der IV-relevante Gesundheitszustand des Beschuldigten im Verhältnis zum ursprünglich rentenbegründenden, ärztlich festgestellten Gesundheitszustand verbessert hatte, falls ja, - ob die Verbesserung des Gesundheitszustandes eine wesentliche war im Hinblick auf den damals noch bestehenden Leistungsanspruch, - ob sich der Beschuldigte seiner gesundheitlichen Besserung oder Genesung sowie der Wesentlichkeit derselben für die Beurteilung der IV-Bezugsberechtigung spätestens ab dem 2. November 2011 bewusst war.