hältnis zum damaligen tatsächlichen status quo in der Zeit um den 3. April 2012 war und damit der Grad von Dreistigkeit, mit welcher der Beschuldigte den Ärzten allenfalls etwas vorgespielt hat. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vom 2. November 2011 bis 30. Januar 2013 an seinem Wohnort zum Nachteil der Strafklägerin seine Meldepflicht wissentlich und willentlich verletzt zu haben, indem er IV-Leistungen bezogen habe, ohne der Strafklägerin die Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu melden (pag. 647). Beim 2. November 2011 handelt es sich um den ersten Tag der BvO;