gemacht hat, falls ja, - ob im Zeitpunkt dieses Gebarens am 3. April 2012 tatsächlich (noch) eine gesundheitliche, IV-relevante Einschränkung bestand und wenn ja in welchem Ausmass; namentlich inwieweit sein Gebaren / seine Aussagen am 3. April 2012 im Widerspruch zu den Feststellungen der BvO stehen, - ob der Beschuldigte dieses Gebaren / diese Aussagen am 3. April 2012 in Kenntnis seiner tatsächlich viel besseren gesundheitlichen Verfassung bewusstseinsnah inszenierte resp. machte, falls ja, - wie gross die bewusstseinsnahe Aggravation des Gesundheitszustandes im Ver-