Bezüglich des versuchten Betrugs ist das Thema somit sehr beschränkt. Insbesondere geht es nicht darum zu überprüfen, ob die von der IV verfügte Rente ursprünglich zu Recht oder zu Unrecht gesprochen worden ist, ob der Beschuldigte die Ärzte (bereits) mit seinen damaligen Angaben getäuscht hatte oder ob sie selber eine Fehldiagnose gestellt hatten. Ebenfalls nicht zu klären ist unter diesem Punkt die Frage nach der genauen Entwicklung des Gesundheitszustands ab Rentenrevisionsbeginn im Jahr 2010, noch der heutige Gesundheitszustand des Beschuldigten.