völlig übertrieben dargestellt habe, Darstellungen und Angaben, welche im Widerspruch zu den Feststellungen im Rahmen der BvO gestanden und zumindest in diesem Ausmass nicht der Wahrheit entsprochen hätten, hätten doch am 3. April 2012 keine IV-relevanten gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorgelegen (pag. 644 ff.). Bezüglich des versuchten Betrugs ist das Thema somit sehr beschränkt.