7 und somit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Hinzu komme eine hypochondrische, ängstlich vermeidende, narzisstische Persönlichkeitsstörung. Das Verhalten des Beschuldigten sei sehr auffällig, inkonsistent und inkongruent mit deutlicher Aggravationstendenz (pag. 75 f.). In der Folge wurden einerseits eine Beweissicherung vor Ort und andererseits zwei RAD-Untersuchungen von der Strafklägerin in Auftrag gegeben, bei welchen der Beschuldigte am 3. April 2012 persönlich begutachtet wurde. Das somatische Gutachten von Dr. med.