5 des Berufungsführers nicht verwertbar seien (pag. 1349). Die Kammer äusserte sich bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2019 zur Frage der Verwertbarkeit und kam zum Ergebnis, dass der polizeiliche Berichtsrapport inkl. Fotodokumentation vom 27. Juli 2016 verwertbar sei (pag. 1107 ff.). Für die Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. 3 dieses Beschlusses verwiesen werden (pag. 1108 f.). Demnach ist der Berichtsrapport inkl. Fotodokumentation vom 27. Juli 2016 (pag. 186 ff.) ebenfalls verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung