Die Kammer hat sich darin ausführlich zu den Voraussetzungen rechtswidrig erlangter Beweismittel (inkl. Anfangsverdacht) geäussert. Der Beschuldigte brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2020 nichts Neues vor, was die Kammer dazu veranlassen könnte, ihre Beschlüsse in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen; die BvO inkl. Bericht vom 16. Juli 2012 sind damit – mit Ausnahme der Aufnahmen und Beobachtungen, welche durch die Vorinstanz nicht verwertet wurden (vgl. pag.