8-14) und 15. Januar 2019 (pag. 1107 ff., Ziff. 2) kam die Kammer zum Schluss, dass die sich in den Akten befindlichen Observationsberichte samt Filmaufnahmen sowie die ärztlichen Berichte, welche sich u.a. auf diese Berichte und Beobachtungen stützen, verwertbar seien. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der vorgenannten Beschlüsse verwiesen (pag. 930 ff., Ziff. 7-13; pag. 953 ff., Ziff. 8-14; pag. 1107 ff., Ziff. 2). Die Kammer hat sich darin ausführlich zu den Voraussetzungen rechtswidrig erlangter Beweismittel (inkl. Anfangsverdacht) geäussert.