und 20. Dezember 2018 (pag. 1094 ff.) im oberinstanzlichen Verfahren – die Verwertbarkeit der sogenannten Beweissicherung vor Ort (BvO), welche durch die Strafklägerin veranlasst wurde (pag. 1345 ff.). Dabei handelt es sich um einen mit Filmsequenzen unterlegten Bericht über die mehrtägigen Beobachtungen, welche über das Verhalten des Beschuldigten getätigt werden konnten (pag. 81 ff.). Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2018 (pag. 930 ff., Ziff. 7-13), 23. Februar 2018 (pag. 953 ff., Ziff. 8-14) und 15. Januar 2019 (pag.