4 Die Kammer verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung am 5. Juni 2020 wieder zurückgezogen (pag. 1323). Somit ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden.