5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Somit sind alle Punkte durch die Kammer gänzlich neu zu beurteilen. Ausgenommen davon sind einzig die Höhe der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 816), welche der Verteidiger ohne Ergreifung des separaten Rechtsmittels akzeptiert hat.