2. Für die mit dem vorangehenden Strafverfahren verbundene psychische Unbill mithin für die Verletzung der persönlichen Integrität und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten bezüglicher beider Instanzen sowie die Kosten der Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.