1084 ff.). Auch die Strafklägerin äusserte sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 zu den Vorbringen des Beschuldigten und hielt im Wesentlichen und sinngemäss an der Verwertbarkeit der drei Beweismittel fest (pag. 1088 f.). Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten auf Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens auf Grundlage von gesetzeskonform zustande gekommener, bereinigter Aktenlage – soweit über den Beschluss vom 19. November 2018 hinausgehend – sowie den Antrag, den Berichtsrapport und die Fotodokumentation beweisrechtlich nicht zu verwerten, ab (pag. 1107 ff.).