1011 ff.). Mit Eingabe vom 21. November 2018 bekräftigte der Beschuldigte noch einmal seine Auffassung, dass weder die Videosequenzen der BvO, noch der Berichtsrapport und die Fotodokumentation der Kantonspolizei D.________ vom 27. Juli 2016 verwertbar seien und deshalb dem neu anzuordnenden Gutachten nicht zugrunde gelegt werden dürften (pag. 1031 ff.). Mit Stellungahme vom 6. Dezember 2018 äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft zu den genannten Vorbringen des Beschuldigten und erachtete alle drei Beweismittel weiterhin als verwertbar (pag. 1084 ff.).