Namentlich dürfe der Obergutachter keine Kenntnis von den illegalen Videosequenzen der Beweissicherung vor Ort (BvO) und der darauf beruhenden einseitigen Aussagen der RAD-Ärzte erhalten; er dürfe seiner Begutachtung nur die eine Untersuchung des Beschuldigten und die Konsultation der beiden MEDAS- Gutachten zugrunde legen. Weil die Eindrücke und Aussagen der beiden RAD-Ärzte beweisrechtlich unbrauchbar und somit auch nicht ergänzungsbedürftig seien, sei ein neues, völlig unabhängiges Gutachten nötig (pag. 1011 ff.).