digten im angeklagten Zeitraum äussern solle (pag. 1005 f.). Mit Eingabe vom 20. November 2018 beantragte der Beschuldigte sinngemäss, das geplante Gutachten sei im Sinne eines Obergutachtens vorzunehmen und zwar von einer von der Straf- und Zivilklägerin gänzlich, mithin auch honorarmässig völlig unabhängigen, medizinischen Fachinstitution, gestützt auf bereinigte und von den Akten der Strafklägerin gänzlich losgelöste Begutachtung des Beschuldigten. Namentlich dürfe der Obergutachter keine Kenntnis von den illegalen Videosequenzen der Beweissicherung vor Ort (BvO) und der darauf beruhenden einseitigen Aussagen der RAD-Ärzte erhalten;