2 ff.). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 äusserte sich der Beschuldige abschliessend zu seinem Beweisantrag und hielt an diesem ausdrücklich fest (pag. 937 ff.). Auf Verfügung vom 23. Januar 2018 hin, wonach über den Beweisantrag bereits mit Beschluss vom 19. Januar 2018 entschieden worden sei (pag. 942 f.; pag. 930 ff.), rügte der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Januar 2018 die Wahrung des rechtlichen Gehörs, indem der vorgenannte Beschluss vor seinem Gebrauch der Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen zum Beweisantrag einzureichen, ergangen sei (pag.