903 ff.). Mit Eingabe vom 3. November 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung und sprach sich zudem gegen den gestellten Beweisantrag aus (pag. 911 f.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. November 2017 hielt der Beschuldigte an seinem Beweisantrag fest (pag. 914 ff.). Die Strafklägerin beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 sinngemäss die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 924 f.). Im Übrigen ging von keiner Partei ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung oder die Anschlussberufung ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 zog die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (pag. 1323).