895 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 form- und fristgerecht die (umfassende) Berufung und beantragte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschuldigten auf der Grundlage von gesetzeskonform zustande gekommener, bereinigter Voraktenlage der Strafklägerin anzuordnen. Zudem werde vorgemerkt, dass der Beschuldigte an sämtlichen, im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einreden bezüglich des geltend gemachten Beweisverwertungsverbots vollumfänglich festhalte (pag. 903 ff.).