SR 831.10), begangen in der Zeit vom 2. November 2011 bis am 30. Januar 2013 in D.________ zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern (Deliktbetrag: CHF 53'608.00) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 10'800.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 16'742.00. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter verfügte die Vorinstanz eine zusätzliche Gerichtsgebühr von CHF 800.00, sofern eine schriftliche Begründung notwendig werde (pag. 814 ff.).