63 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘093.75. A.________ hat dem Kanton Bern 3/8 der für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1‘160.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ 3/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 479.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).