A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘800.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘268.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt X.________, wurde für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 15 282+283 (vereinigt mit SK 15 211) wie folgt bestimmt: