6. Zu 3/8 der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens SK 15 282 (vereinigt mit SK 15 211) von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. Die restlichen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 2‘500.00, trägt der Kanton Bern. 7. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens SK 17 395, bestimmt auf CHF 3‘075.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 28.11.2012 (BM 12 27978) für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.