3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:00 bis 07:15 Uhr auf der A8 zwischen der Verzweigung 3700 Spiez und dem Rastplatz 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; 4. des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe), festgestellt am 6.12.2014 in Bern; und gestützt hierauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.