A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt, festgestellt am 06.12.2014 in Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:15 Uhr auf der A8 beim Rastplatz in 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen anfangs November 2013 ca. 07:00 Uhr auf der A8, Verzweigung 3700 Spiez, Fahrtrichtung Interlaken;