21. Hinsichtlich der Mitteilungen kann grundsätzlich auf das Dispositiv verwiesen werden. Das Urteil wird – trotz zwischenzeitlichen Umzugs des Beschuldigten auf das Gemeindegebiet der Stadt Bern – neben der städtischen Fremdenpolizei auch dem kantonalen Migrationsdienst (MIDI) mitgeteilt, da dieser bereits das Urteil vom 23. Februar 2016 erhalten hatte. 60 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 05.05.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als