135 Abs. 4 StPO). Von der für das erste oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt X.________ ausgerichteten Entschädigung hat er dem Kanton Bern aufgrund seines teilweisen Obsiegens dagegen nur einen Anteil von 3/8 zurückzuzahlen. Im gleichen Umfang wird er – immer unter der Voraussetzung von Art. 135 Abs. 4 StPO – gegenüber Rechtsanwalt X.________ nachzahlungspflichtig. VI. Mitteilungen