59 Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten richtet sich nach dem Umfang der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten. Demnach wird der Beschuldigte in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren sowie das Neubeurteilungsverfahren vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).