20. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Auslagen für die amtliche Verteidigung. Sie werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt X.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen, im Berufungs- sowie im Neubeurteilungsverfahren kann bzw. konnte gestützt auf die als angemessen erachteten Kostennoten festgesetzt werden.