428 Abs. 1 StPO analog). Der Beschuldigte hat folglich 3/8 der damals auf CHF 4‘000.00 bestimmten Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 1‘500.00, zu tragen. 19.3 Neubeurteilungsverfahren Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Er hat daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird angesichts des zwar thematisch beschränkten, jedoch aufgrund der erfolgten Beweisergänzungen überdurchschnittlich aufwändigen Verfahrens auf CHF 3‘000.00 bestimmt.