Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte nur insoweit zu tragen, als dieses nicht fehlerbehaftet war. Nachdem der Beschuldigte mit Blick auf seine damaligen Anträgen zwar in drei von vier Anklagepunkten unterliegt, der grössere Teil des verursachten Aufwands jedoch auf den später vom Bundesgericht kassierten Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG entfiel, erscheint es angemessen, 5/8 der damaligen Verfahrenskosten auf den Staat zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog).