19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird in sämtlichen Anklagepunkten verurteilt und hat folglich in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO die gesamten Kosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren von total CHF 8‘170.10 zu tragen. 19.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren (Berufungsverfahren) Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte nur insoweit zu tragen, als dieses nicht fehlerbehaftet war.