O., E. 1.3). 17.3 Auszufällende Geldstrafe Es ist demnach für die neu zu verkündenden Vergehen die Sanktion auszufällen, wie sie im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2016 bemessen wurde: Der Beschuldigte ist bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 40.00, total CHF 720.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) zu verurteilen.