I/116 ff.). Sie waren mithin bereits ergangen, als der Beschuldigte am 1. August 2015 und am 23. Januar 2018 trotz hängigen Rechtsmittelverfahrens erneut delinquierte. Für die neuen Taten waren daher vom Gerichtspräsidium Brugg und der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland je selbständige Strafen auszusprechen. Die Selbständigkeit dieser Strafen würde umgangen, wenn nun für ein Delikt, welches Gegenstand eines der beiden Ersturteile war, im Berufungsverfahren bzw. nach Kassation des Berufungsurteils durch das Bundesgericht im Neubeurteilungsverfahren eine Zusatzstrafe ausgefällt würde (vgl. BGer, a.a.O., E. 1.3).