Nach der ratio legis von Art. 49 Abs. 2 StGB soll nur derjenige in den Genuss der regelmässig vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3; 129 IV 113 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2 und 1.3). Vorliegend datieren die erstinstanzlichen Urteile vom 11. März 2015 (pag. II/262 ff.) und vom 15. Mai 2015 (pag. I/116 ff.).