Verneint es die erste Frage hingegen, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation gar neu entschieden werden muss. Im Falle der Neubeurteilung in der gleichen Sache ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend.