Das Gericht muss sich daher in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage hingegen, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden.