57 Fall retrospektiver Konkurrenz vor, welcher nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Bildung einer Zusatzstrafe erfordern würde. Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil, wobei es sich oft, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt).