Inzwischen wurde der Beschuldigte zwar offenbar verkehrspsychologisch positiv begutachtet, so dass er wieder im Besitz eines Führerausweises auf Probe ist (vgl. pag. 567). Angesichts der neuen Einträge im Strafregister ist aber weiterhin von einer getrübten Legalprognose auszugehen, welche auch heute noch eine vierjährige Probezeit als angezeigt erscheinen lässt. 16.6 Konkret auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist somit bei einer Probezeit von 4 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen.