Dies ist allerdings aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich. Der Beschuldigte darf nicht strenger bestraft werden als im aufgehobenen Urteil. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 16.5 Bedingter Vollzug Aufgrund des Verbots der reformatio in peius verbietet sich auch eine unbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe. Inzwischen wurde der Beschuldigte zwar offenbar verkehrspsychologisch positiv begutachtet, so dass er wieder im Besitz eines Führerausweises auf Probe ist (vgl. pag.