Diese erneute, wiederholte einschlägige Delinquenz während laufenden Verfahrens müsste sich grundsätzlich zusätzlich straferhöhend auswirken. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hat sich seit Ergehen des aufgehobenen obergerichtlichen Urteils nicht relevant verändert und ist neutral zu werten. Zwischenfazit zu den Täterkomponenten Aufgrund des Vorlebens und der erneuten einschlägigen Delinquenz während laufenden Verfahrens müsste die der Tatschwere angemessene Freiheitsstrafe eigentlich spürbar erhöht werden. Dies ist allerdings aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich.