Dieser Umstand muss sich straferhöhend auswirken. Die Kammer erwog im aufgehobenen Urteil, die Vorstrafe wiege die eventualvorsätzliche Begehung wieder auf. Sie erachtete mithin unter dem Titel Vorleben (implizit) eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. Dieser Gedankengang erscheint auch heute noch zutreffend, wobei aufgrund der veränderten Ausgangslage allerdings eigentlich eine Erhöhung um 1-2 Monate erfolgen müsste.