Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres an die Verkehrsregeln halten und das "Überholmanöver" unterlassen können. 16.3.3 Zwischenfazit zum Tatverschulden Unter Berücksichtigung des sich leicht verschuldensmindernd auswirkenden Eventualvorsatzes ist das Gesamttatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten angemessen.