16.3.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Die Beweggründe des Beschuldigten sind als egoistisch und völlig unverständlich zu bezeichnen, was im Rahmen des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG allerdings die Regel bilden dürfte und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen direktvorsätzlich. In Bezug das qualifizierende Tatbestandselement der Schaffung einer hohen Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten ist indessen "bloss" von Eventualvorsatz auszugehen, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.