Sein Verhalten ist insofern als besonders verwerflich zu bezeichnen. Die darin zum Ausdruck kommende Skrupellosigkeit führt jedoch schon zur Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestands und darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Allein gestützt auf das objektive Tatverschulden erscheint eine Freiheitsstrafe im Bereich von 15-16 Monaten angemessen. 16.3.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe