Im Unfallzeitpunkt befanden sich glücklicherweise keine Personen auf dem Rastplatz, so dass die krass unangepasste Geschwindigkeit dort "lediglich" mit einer (besonders hohen) abstrakten Gefährdung einherging. In der Folge führte die überhöhte Geschwindigkeit jedoch dazu, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt die Kontrolle über seinen PW verlor, vor dem Fahrzeug des Zeugen B.________ über die Regelfahrbahn der A8 schlitterte und die Leitplanke durchbrach, so dass der entgegenkommende Zeuge C.________ nicht mehr bremsen konnte und mit dem Beschuldigten kollidierte. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden.