Das Gesetz lässt dem Gericht mithin bei der Strafart – vorbehaltlich einer hier nicht zu diskutierenden Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 2 StGB – keine Wahl. Es ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auszusprechen sein. 16.3 Tatkomponenten 16.3.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Im Unfallzeitpunkt befanden sich glücklicherweise keine Personen auf dem Rastplatz, so dass die krass unangepasste Geschwindigkeit dort "lediglich" mit einer (besonders hohen) abstrakten Gefährdung einherging.