53 15.3 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 15.4 Schuld Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht vorhandene Schuldfähigkeit oder sonstige Schuldausschlussgründe. 15.5 Fazit Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung