15.2.2 «Skrupellosigkeit» Der Beschuldigte stellte – ohne unter Zeitdruck zu stehen und im Wissen um die besondere Gefahrensituation – seine egoistischen Interessen über eine korrekte Fahrweise. Sein Fahrmanöver, welches letztlich nur den Höhepunkt seiner bereits zuvor gefährlichen drängelnden Fahrweise darstellte, ist als komplett unsinnig, wenn nicht «hirnrissig», zu bezeichnen. Darin manifestierte sich eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer.